Rüdiger Wingert – Rechtsanwalt in Lahr – gestaltet seit 1982 individuelle Konzepte zur Sicherung von Familienunternehmen und Unternehmerfamilien im laufenden Betrieb ebenso wie bei geplantem oder überraschendem Inhaberwechsel. Sein Buch „Erbschaft planen“ ist vom
DIHK bundesweit empfohlen als wertvolle Hilfe zur Nachfolgeplanung. Die Kurzübersicht zum Notfallkoffer dient mittelständischen Unternehmern als Orientierungshilfe.
Sinn und Zweck des Notfallkoffers
Der Notfallkoffer sichert die Zukunft für den Unternehmer, seine Familie und sein Unternehmen. Viele psychologische, familiäre, wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und nicht zuletzt strategische Aspekte sind zu berücksichtigen beim dauerhaften Ausfall des Unternehmers durch Schicksalsschläge wie Unfall, Krankheit oder gar den Tod.
Statistik
Nur jeder Dritte Unternehmer in Deutschland hat seinen Notfallkoffer bereits gepackt. Die große Mehrheit der Unternehmer hat bisher nicht vorgesorgt aus verschiedensten Gründen. Junge Unternehmer halten ein derartiges Schicksal für unmöglich. Der Alltag und das Unternehmen selbst fordern den ganzen Elan und „unproduktive Aufgaben“ werden leicht verdrängt. Manch Unternehmer legt das Thema auch wieder unerledigt zur Seite wegen der erforderlichen Bestandesaufnahme und Entwicklungsprognose zur eigenen Person, zur Familie und zum Unternehme. Viele warten erst mal auf „Einschläge“ in unmittelbarer Nähe bei Freunden bzw. Bekannten.
Der richtige Zeitpunkt
Nie zu früh, aber leicht zu spät kann es für diese Aufgaben sein. Nichts davon steht im Terminkalender und kein Unternehmer weiß, ob, wann und wie das Schicksal gerade bei ihm selbst zuschlägt. Aber jeder wünscht sich eine wohl geordnete Nachfolge für sich, seine Familie und sein Unternehmen. Einige wichtige Bausteine werden nachfolgend kurz beleuchtet.
Baustein 1 Privatvermögen getrennt vom Betriebsvermögen
Fehlt eine Trennung von Privatvermögen und Betriebsvermögen, so haftet das gesamte Privatvermögen für das Schicksal des Unternehmens. Auch nach Übergabe oder Fremdverkauf des Unternehmens besteht eine mehrjährige Nachhaftung des früheren Inhabers. Zur Begrenzung der Risiken liegt auch bei kleineren Unternehmen die rechtliche Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen nahe und das Privatvermögen wird vom Schicksal des rechtlich eigenständig geordneten Betriebsvermögens nicht mehr unmittelbar betroffen.
Baustein 2 Gesellschaftsvertrag
Individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Nachfolge im Bestand der Gesellschafter sichern den Schutz vor Zersplitterung und Überfremdung im Gesellschafterkreis, fördern die Handlungsfähigkeit des Unternehmens und halten die Fortführungskosten für die verbleibenden Gesellschafter überschaubar, auch bei späterer wirtschaftlicher Not eines einzelnen Gesellschafters.
Baustein 3 Vermögensaufteilung für den Unternehmer selbst
Vorwiegend bei größeren Unternehmen kann weitere rechtliche Aufteilung des Betriebsvermögens geboten sein. Wirtschaftlich selbständige, gesunde Vermögensteile (Immobilien, Fuhrpark, gewerbliche Schutzrechte, eigenständige Vertriebsnetze etc.) bleiben unberührt vom wirtschaftlichen Schicksal besonders risikobehafteter Vermögensteile. Bei Unrentabilität oder Realisierung außergewöhnlicher Risiken des operativen Geschäfts kann dieses rechtzeitig eingestellt oder der Insolvenz überlassen werden. Die selbständigen, gesunden Vermögensteile stehen sofort für neue Aktivitäten des Unternehmers zur Verfügung.
Baustein 4 Vermögensaufteilung für optimalen Fremdverkauf
Erweist sich der werthaltige Verkauf eines Einheitsunternehmens als schwierig, so bringt ein Fremdverkauf verschiedener Arten des Betriebsvermögens an verschiedene Käufer oft erhebliche Vorteile. Ein Wettbewerber mit eigenem Unternehmen sucht meist nur die gewerblichen Schutzrechte und den Kundenstamm, eventuell noch Kernstücke des Vertriebssystems. Ernsthafte Zahlungen für eine weitere Produktionsstätte und zusätzlichen Fuhrpark wird er nicht leisten. Ein branchenfremder Interessent sucht im Zweifel die geeignete Gewerbeimmobilie oder den Handelsstandort. Er wird keine ernsthafte Zahlung leisten für Umlaufvermögen, Kundenstamm und Vertriebsnetz. Bei sinnvoller Vermögensstruktur erhält jeder Käufer das, was er wirklich braucht und der Verkäufer erzielt im Zweifel insgesamt maximalen Verkaufserlös.
Eine sinnvolle Verkaufsvorbereitung berücksichtigt auch das Steuerprivileg älterer Unternehmer. Ab dem 55. Lebensjahr bestehen Steuerfreibeträge, halber Steuersatz etc. für den Erlös aus einem Unternehmensverkauf. Bei Ehegatten kann das Steuerprivileg bei langfristiger Vorbereitung für zwei verschiedene Verkaufsvorgänge in Anspruch genommen werden. Sonstige mehrgliedrige Verkäufe an verschiedene Käufer mit vollem Steuerprivileg erfordern besondere rechtliche und steuerliche Gestaltungen.
Baustein 5 Vermögensaufteilung für Übergabe und Erbfolge
Bei einem Wunschnachfolger genügt ein Einheitsunternehmen. Für getrennte Vermögensnachfolge unter mehreren Kindern durch Übergabe oder Erbfolge kann die Aufteilung des Betriebsvermögens in mehrere getrennte Vermögenseinheiten rechtlich geboten sein. Sie vermeidet Handlungsunfähigkeit und Wertverluste unter mehreren Nachfolgern eines Einheitsunternehmens, fördert die Verteilungsgerechtigkeit, vermeidet überhöhte Pflichtteilslasten aus stillen Reserven des Betriebsvermögens etc.
Steuerlich gilt beim Schenken und Vererben von Betriebsvermögen das neue Steuerprivileg nur für operatives Betriebsvermögen, nicht für Verwaltungsvermögen. Zur optimalen Nutzung des Steuerprivilegs kann daher die Einheitslösung geboten sein mit fest vorgegebener Realteilung unter mehreren Nachfolgern in steuerlich angemessener Zeit nach der Übergabe bzw. nach Eintritt des Erbfalles.
Baustein 6 Unternehmertestament
Ohne Testament entsteht für den überlebenden Ehepartner und die Kinder eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Fehlende Einstimmigkeit führt leicht zu Handlungsunfähigkeit und erheblichen Wertverlusten für alle Erben.
Nach dem neuen Erbrecht können Kinder ebenso wie verwitwete Ehepartner frei wählen, ob sie das testamentarische Erbe antreten oder Pflichtteile geltend machen. Ohne Unternehmensverkauf unterliegen der Pflichtteilsberechnung auch die vollen Werte von stillen Reserven, good will etc. – ohne Abzug der latenten Steuern späterer Veräußerung bzw. Betriebsaufgabe. Ein kluges Unternehmertestament organisiert für den Todesfall die Unternehmensnachfolge im Stamm oder einen schnellen, professionellen Fremdverkauf, in beiden Fällen mit angemessenen familiären, wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Modalitäten für die ganze Familie und das Unternehmen.
Baustein 7 Vorsorgevollmacht für Geschäftsunfähigkeit
Bei überraschender Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers setzt das Gericht einen Betreuer ein. Fehlende betriebswirtschaftliche Qualifikation und fehlende gesetzliche Befugnisse gefährden die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens und des Unternehmers. Mit einer klar definierten Vorsorgevollmacht nach den Vorstellungen des Unternehmers selbst sichert der sachkundige Bevollmächtigte die Interimsfortführung und setzt die festgelegte Wunschnachfolge im Familienstamm um. Ohne eigene Nachfolger schichtet der Bevollmächtigte das Betriebsvermögen in Privatvermögen um durch möglichst schnellen und werthaltigen Fremdverkauf. Weitere Vorgaben dienen der angemessenen Versorgung der Familie aus den Einkünften und dem Vermögen des nicht mehr handlungsfähigen Unternehmers.
Baustein 8 Patientenverfügung für medizinische Notfälle
An fehlender Patientenverfügung ist schon manche Unternehmensnachfolge gescheitert. Wunschgemäße medizinische Behandlung auch in Grenzsituationen erspart dem Unternehmer langjähriges, persönliches Siechtum und langjährige Fremdbestimmung seines Unternehmens. Für eine angemessene persönliche Patientenverfügung erweist sich das Ankreuzen von Formularen durch gesunde Unternehmer als wenig hilfreich. Ausführliche medizinische Beratung und rechtliche Gestaltung lassen angemessene medizinische Behandlung im Ernstfall auch sicher erwarten.
Lahr, im Juli 2011
Wingert, Rechtsanwalt