Die Pflichtteilsberechtigten
Innerhalb der Kernfamilie bestehen zahlreiche gesetzliche Pflichten untereinander wie etwa Unterhalt, kostenlos „familienhafte“ Hilfe etc. Damit korrespondiert die gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass innerhalb der Kernfamilie in Höhe der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. So beträgt die Pflichtteilsquote für den überlebenden Ehepartner 1/4 neben Abkömmlingen und 3/8 vom kinderlos verstorbenen Ehepartner. Entsprechend gebührt den Abkömmlingen ¼ und ohne Abkömmlinge den Eltern des Verstorbenen 1/8 neben dem überlebenden Ehepartner.
Das relevante Vermögen
Mit Pflichtteilrechten belastet ist das gesamte Vermögen des Erblassers bei seinem Ableben. Die gesetzliche Mindestbeteiligung der Pflichtteilsberechtigten kann beim ersten Todesfall unterlaufen werden durch rechtzeitige, richtige Schenkungen des Erblassers (siehe unten).
Schenkung als Schutz vor Pflichtteilen
Rechtzeitige Schenkung an den Wunschnachfolger schützt das Vermögen vor unerwünschten Pflichtteilsansprüchen völlig, wenn die Schenkung 10 Jahre vor dem Tod ohne Vorbehalt erfolgt ist.
Teilweise erfolgreich ist die Schenkung, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren verstirbt. Hier wird der relevante Schenkungswert abgeschmolzen um 10 % pro Jahr zwischen Schenkung und Todesfall. Die 10- Jahresfrist zur Reduzierung von Pflichtteilen beginnt allerdings erst zu laufen bei Schenkung zwischen Ehepartnern ab Ende der Ehe und in sonstigen Fällen ab vorbehaltloser Schenkung. Beispielsweise während der Dauer vorbehaltener Nutzungsrechte beginnt die Frist gar nicht zu laufen.
Testament als Schutz vor Pflichtteil beim 1. Todesfall
Durch Testament für einen Todesfall können Pflichtteile nicht reduziert werden, nur durch rechtzeitige, richtige Schenkung des Erblassers (siehe oben)
Testament als Schutz vor Pflichtteil beim 2. Todesfall
Bei Eheleuten weit verbreitet ist das „Berliner Testament“ mit Alleinerbschaft für den Überlebenden beim 1. Todesfall und Schlusserbschaft für die Kinder beim 2. Todesfall. Auf diesem üblichen Weg steht neben dem eigenen Vermögen des Überlebenden auch das gesamte Vermögen des zuerst Verstorbenen bereit für Pflichtteile beim 2. Todesfall für unerwünschte Abkömmlinge ebenso wie für den Witwer der Witwe bzw. die Witwe des Witwers.
Nicht das „Berliner Testaments“, sondern ein kluges Ehegattentestament für beide Todesfälle mit Vermögensschutz für die ganze Familie dient hier recht gut der Aufgabe „Vermögensschutz vor Pflichtteil“. Hierdurch können die Pflichtteile für Kinder bis zu 80 % reduziert und für die Witwe des wiederverheirateten Witwers völlig ausgeschlossen werden.
Immobilienschutz vor Pflichtteilen
Bei der Bewertung des Vermögens ergibt sich bei Alleineigentum jeweils der volle Verkehrswert. Bei kluger Verflechtung des Immobilieneigentums reduziert sich der Wert des jeweiligen Miteigentums der einzelnen Personen erheblich. Dies verringert auch die Heranziehung für Pflichtteile.
Wingert & Kollegen
Rechtsanwälte
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